Dr. Thomas Tartsch über ein nahezu verfassungsfeindliches Islamlehrbuch
Im Rahmen meiner Arbeit wurde ich auf das offensichtlich für den Islamunterricht in NRW ausgelegte Buch Lernstraße Islam – 15 Stationen für den Unterricht in der Sekundarstufe I von Friederun Rupp-Holmes aufmerksam gemacht. Nach Durchsicht des Inhaltes ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte für die Propagandierung von islamisch-fundamentalistischen bzw. islamistischen Positionen:
- Durch den Einsatz des Islamlehrbuchs im Rahmen des Schul- bzw. Islamunterrichts an einer staatlichen Schule wird eine Form der Da’wah unterstützt, die der Propagandierung eines als sakrosankt vermittelten Verhüllungsgebots der Frau und der Förderung einer strikten Geschlechtertrennung und geschlechterspezifischen Erziehung als Ausdruck einer „islamischen Lebenshaltung“ dient, die sich insbesondere an „glaubensschwache“ islamische Schülerinnen und Schüler richtet.
- Diese sollen sich durch die Nachahmung der genannten Verhaltensweisen bruchlos in eine in den Texten explizit überhöhte und als Gegenentwurf zur säkularisierten und wertepluralistisch verfassten Gesellschaft beworbene „islamische Gesellschaft“ einfügen, deren Zusammenleben durch den rechtlichen Teil der Scharia – in diesem Fall wird der zur al-muʿāmalāt gehörende Bereich der Moral und Sittlichkeit (Achlaq) durch die Propagierung eines Verhüllungsgebots und rigider Geschlechtertrennung ausdrücklich behandelt – geregelt und bei Fehlverhalten gemaßregelt wird.
- Damit wurde sich durch die Zulassung dieses Lehrbuchs in Widerspruch zum verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2I GG gesetzt, das vom BVerfG schon 1952 in der Urteilsbegründung zum SRPD-Verbot als eines der die freiheitlich-demokratischen Grundordnung definierenden Prinzipien genannt wurde, das seinen Ausdruck auch im selbstbestimmten, zur Kritik und zur freien Entscheidungsfindung fähigen Individuum findet, zu dessen Ausbildung die „westlich geprägte Pädagogik“ beitragen soll.
- Es wurde sich durch Zulassung dieser Art von Da’wah ebenso in Widerspruch zum Gebot der Neutralität in religiös-weltanschaulichen Belangen dieser freiheitlich-demokratisch verfassten Grundordnung gesetzt, was eine dauerhafte Entfremdung muslimischer Schülerinnen und Schüler von eben dieser Grundordnung zumindest fördern kann, wenn eine weitergehende Sozialisation außerhalb der Schule in islamisch-fundamentalistischen Strukturen erfolgt, die mit deckungsgleichen Argumentationsmustern „Bildungsarbeit“ betreiben.
Gerade vor der aktuellen Frage der Einführung eines bekenntnisorientierten Islamunterrichtes an staatlichen Schulen muss geprüft werden, was in Zukunft für Lernmaterialen eingesetzt werden, weil man ansonsten ein Nebeneinander von muslimischen und nichtmuslimischen Schülern fördert und die Einführung von Geschlechtertrennung vorantreibt , die die Basis der islamischen sozialen Grundordnung bildet. Ein Ziel, welches Traditionalisten/Fundamentalisten und Islamisten verbindet. Wobei im Weiteren eine vertiefende Kategorisierung und Einteilung der einzelnen Gruppierungen notwendig ist, da sich beide Obergruppen in der Regel in Endziel und Mittelanwendung unterscheiden.






















